Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der i/Con GmbH

§1 Geltungsbereich und Bindungsfrist

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der i/Con GmbH, Deutschland (nachfolgend „i/Con“) mit ihren Kunden. Für Verträge, die die Überlassung, Anpassung oder Pflege von Standardprodukten an den Kunden zum Gegenstand haben, gelten die Standardproduktlizenz -und pflegebedingungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
  3. i/Con hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.

§2 Leistung von i/Con

  1. i/Con erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Liefer- und Leistungstermine oder – fristen sind für i/Con nur dann verbindlich, soweit diese von i/Con ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  2. Die Überlassung von Quellcode schuldet i/Con nur, soweit dies als Bestandteil der Leistungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen i/Con zu zusätzlicher Vergütung.
  4. i/Con setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. i/Con behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots-oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.
  5. Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist i/Con berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen.
  6. i/Con ist aufgrund der Rechts-und Steuerberatungsgesetze die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen verwehrt. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von i/Con. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird i/Con die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
  7. i/Con ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Wenn Dritte eingesetzt werden, wird i/Con den Kunden über die Hinzuziehung in Kenntnis setzen.

§3 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch i/Con ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von i/Con erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für i/Con zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und i/Con mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von i/Con unverzüglich zu prüfen.
  2. Der Kunde hat i/Con unaufgefordert auf bran-chentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
  3. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das i/Con bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. i/Con ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

§4 Änderungen der zu erbringenden Leistung (Change Requests)

  1. Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
  2. Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird i/Con den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt i/Con ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist i/Con nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn i/Con anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
  3. i/Con wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von i/Con der Erfolg der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von i/Con liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für i/Con verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von i/Con ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von i/Con ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von i/Con.
  4. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet. i/Con wird bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

§5 Abnahme

  1. i/Con schließt ausschließlich Dienstleistungsverträge, sollte es dennoch zu einem Werksvertragsabschluss kommen wird §5 Absatz (2) geltend gemacht. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In der Leistungsbeschreibung können Teilergebnisse definiert sein, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst. Das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration) ist Gegenstand einer separaten Abnahme.
  2. i/Con stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisen.
  3. Im Falle der Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration legen die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung einvernehmlich den Verlauf und Umfang des Abnahmetests fest. Für die Durchführung des Abnahmetests hat der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in den von i/Con angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. i/Con ist berechtigt, am Abnahmetest teilzunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen.
  4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 gemäß folgender Klassifizierung.
    Ein Mangel der Klasse 1 ist eine Abweichung, die dazu führt, dass das abzunehmende Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
    Ein Mangel der Klasse 2 ist eine Abweichung, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen bedingt, die nicht für eine an-gemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Ergebnisse in Applikationen; nicht validierte Datenfelder; Fehler in Berichten).
    Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.
  5. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Mängelklassen ein-vernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich sämtlicher etwaig aufgetretener Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist abschließend in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt i/Con die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile des Abnahmetests wiederholt.
  6. Gewerke gelten als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt oder innerhalb der vereinbarten Frist keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder wesentlicher Mangel aufgeführt ist.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von i/Con erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
  2. Sofern sich die Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag.
  3. Entsteht i/Con aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist i/Con berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
  4. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch i/Con anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  5. Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
  6. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
  7. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und kann i/Con Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist i/Con berechtigt, nach ihrer Wahl entweder (i) Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder (ii) als pauschalierten Schadensersatz die Vergütung für die bis zur Geltendmachung des Schadenersatzverlangens erbrachten Leistungen zuzüglich 40 % der restlichen vereinbarten oder voraussichtlichen Gesamtvergütung zu verlangen. Etwaige weitere Ansprüche und Rechte von i/Con bleiben unberührt. Sofern i/Con pauschalierten Schadensersatz verlangt, bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

§7 Urheber-und Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält das Recht, die von i/Con für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke in Deutschland zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Recht räumt i/Con dem Kunden hiermit unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme ein. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen im Inland zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung und soweit vereinbart bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von i/Con für mehr als 30 Tage in Verzug ist.
  3. Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von i/Con oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
  4. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Absatz (1) Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
  5. Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei i/Con vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „i/Con Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an i/Con Assets verbleiben bei i/Con. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten i/Con Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines i/Con Assets ist ausgeschlossen.
  6. i/Con ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Ge-heimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
  7. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von i/Con Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich i/Con vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. i/Con räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
  8. Der Kunde räumt i/Con das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von i/Con erforderlich ist.

§8 Rechte des Kunden bei Sachmängeln der Gewerke

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Sachmängel an Gewerken.

  1. Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und dabei konkret beschreiben. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, i/Con hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der betroffenen Teilleistung. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
  2. Sachmängel an Gewerken der Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration werden einvernehmlich den in § 5 (4) definierten Klassen zugeordnet.
  3. i/Con kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunde von i/Con zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung („workaround“). i/Con kann auch verlangen, dass der Kunde übersandte Programmteile mit Korrekturen („bug fixes“) einspielt. Den Zeitpunkt der Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sachmängel kann i/Con nach billigem Ermessen bestimmen.
  4. Der Kunde stellt i/Con auf Anforderung kostenlos in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die i/Con für die Analyse und Behebung der Mängel benötigt. Darüber hinaus wird der Kunde i/Con bei der Analyse und Beseitigung in zumutbarem Umfang kostenlos unterstützen, insbesondere Rechner, Arbeitsplätze und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder im Falle von abnahmeverhindernden Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung zu ermitteln, ist aber in jedem Fall noch nicht nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Schadenersatz nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
  6. i/Con haftet nicht für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Pflichtenheften, Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Ebenso entfällt eine Sachmängelhaftung von i/Con, soweit Gewerke verändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
  7. Der Kunde erstattet i/Con den durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Aufwand zu dem vereinbarten Personentagessatz zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.

§9 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

  1. i/Con gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde i/Con von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und i/Con die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird i/Con dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
  2. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
  3. Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertrags-gemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann i/Con nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
  4. Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
  5. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte geändert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen verursacht worden ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von i/Con mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von i/Con sind.
  6. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängel an Gewerken verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, i/Con hat den Rechtsmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bleibt unberührt.

§10 Haftung

  1. i/Con haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von i/Con, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. i/Con haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet i/Con auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von i/Con und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
  4. Die Haftung von i/Con für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  5. Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung von i/Con auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Si-cherungsmedien entstehen. Die Verpflichtung des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
  6. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen i/Con verjähren – sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch gegen i/Con begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Absätzen (1), (2) und (4) benannten Ansprüche.

§11 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der i/Con. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
  2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch i/Con Assets sowie proprietäre Source Codes, die der Kunde von i/Con erhält.
  3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
  4. i/Con wird für die Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind (§ 5 BDSG).
  5. i/Con ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten.
  6. Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende dieses Vertrages fort.

§12 Kündigung von Dienstverträgen

  • Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum
    Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben unberührt.

§13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
  3. i/Con unterhält Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, die Hard-und Softwareprodukte herstellen und vertreiben oder damit zusammenhängende Leistungen anbieten. Teil dieser Kooperationsvereinbarungen kann die Berechtigung von i/Con sein, diese Produkte und Leistungen zu beziehen und sie an Kunden weiter zu veräußern oder sie zu vermitteln oder zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann i/Con finanzielle oder andere Vorteile für erbrachte Marketing-, technische oder sonstige Unterstützung erhalten. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Kooperationsvereinbarungen für i/Con von Vorteil sein und i/Con bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen können, und demzufolge die besagten Vorteile zum Verbleib bei i/Con bestimmt sind.
  4. i/Con darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz verwenden.
  5. Die Verwendung des Namens i/Con durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von i/Con durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von i/Con.
  6. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von i/Con ausgeschlossen.
  7. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
  8. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  9. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hanau.